COVID-19: Was gilt für Miete und Pacht?

30. Dezember 2020
Bernadette Hess
Seit dem 1. Juni 2020 gelten wieder die üblichen Zahlungs- und Kündigungsfristen. Es ist nun an den Mietparteien, situationsgerechte und nachhaltige Lösungen für Zahlungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit Covid-19 Massnahmen zu finden.

COVID-19: Was gilt für Miete und Pacht?

Am 27. März 2020 hat der Bundesrat die Verordnung über die Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Miet- und Pachtwesen (COVID-19-Verordnung Miete und Pacht) mit Wirkung ab 28. März 2020 in Kraft gesetzt. Der Art. 2 der COVID-19-Verordnung Miete und Pacht bestimmte, dass sich die Nachfrist bei Zahlungsverzug des Mieters gemäss Art. 257d Abs. 1 OR von 30 auf 90 Tage verlängerte. Bei Pachtverträgen wurde die Zahlungsfrist auf 120 Tage verlängert. Bei möblierten Zimmern und Einstellplätzen betrug die Kündigungsfrist gemäss Art. 3 COVID-19-Verordnung Miete und Pacht in Abweichung von Art. 266e OR statt 2 Wochen neu 30 Tage auf Ende einer einmonatigen Mietdauer.

Die verlängerte Nachfrist galt für Mieten, die zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Mai 2020 fällig wurden, sofern die Zahlungsrückstände aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden waren.

Die Verordnung über die Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Miet- und Pachtwesen galt für den Zeitraum vom 28. März 2020 bis zum 31. Mai 2020. Das Parlament beriet anlässlich der Sondersession im Mai 2020 die Verlängerung der COVID-19-Verordnung Miete und Pacht. Diese scheiterte. Damit lief die Verordnung am 31. Mai 2020 aus.

Was gilt nun?

Für die Zahlungsfristansetzung gelten seit dem 1. Juni 2020 wieder die üblichen gesetzlichen Fristen, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Zahlungsrückstand entstanden ist. Zahlt der Mieter die Mietzinse für den Monat Juni und oder die Folgemonate nicht, kann der Vermieter ihm eine Nachfrist von 30 Tagen setzen. Sollte der Mietbetrag auch innert der Nachfrist nicht eingehen, kann der Vermieter dem Mieter mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monates kündigen (Art. 257d OR). Bei möblierten Zimmern und Einstellplätzen beträgt die Kündigungsfrist ab 1. Juni 2020 wieder zwei Wochen anstelle der 30 Tage (Art. 266e OR).

Es ist nun an den Mietparteien, situationsgerechte und nachhaltige Lösungen für Zahlungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit Covid-19 Massnahmen zu finden.

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